· Fachbeitrag · Vollstreckungspraxis
Wenn der Drittschuldner zu viel zahlt: Das sind Ihre Anträge
von Dipl.-Rechtspfleger Peter Mock, Koblenz
| Überweist der Drittschuldner - versehentlich - zu viel an den Gläubiger und besitzt der Gläubiger noch weitere titulierte Ansprüche gegen den Schuldner, gilt: Er kann den Schadenersatzanspruch oder den Hinterlegungsanspruch des Schuldners gegen den Drittschuldner pfänden ( VE 17, 9 ), wenn der Schuldner sich nicht freiwillig mit einer Verrechnung des Überschusses einverstanden erklärt. Die folgenden Schritt-für-Schritt-Anleitungen zeigen, wie Sie dabei vorgehen müssen. |
1. Pfändung des Schadenersatzanspruchs
Hat der Gläubiger vom Drittschuldner zu viel erhalten, hat der Drittschuldner gegenüber dem Gläubiger einen Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung. Insofern hat auch der Schuldner gegenüber dem Drittschuldner einen Schadenersatzanspruch (z. B. aus dem zwischen Bank und Schuldner bestehenden Bankvertrag). Diesen kann der Gläubiger, wie aus folgender Schritt-für-Schritt-Anleitung ersichtlich, pfänden:
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Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses insbesondere wegen gewöhnlicher Geldforderungen
Es wird beantragt, den nachfolgenden Entwurf als Beschluss auf ☒ Pfändung ☒ und ☒ Überweisung zu erlassen. ☒ Zugleich wird beantragt, die Zustellung zu vermitteln (☒ mit der Aufforderung nach § 840 der Zivilprozessordnung - ZPO). ☐ Die Zustellung wird selbst veranlasst. |
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☒ Pfändungs- ☒ und ☒ Überweisungsbeschluss in der Zwangsvollstreckungssache |
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Drittschuldner (genaue Bezeichnung des Drittschuldners: Firma bzw. Vor- und Zuname, vertretungsberechtigte Person/-en, jeweils mit Anschrift; Postfach-Angabe ist nicht zulässig; bei mehreren Drittschuldnern ist eine Zuordnung des Drittschuldners zu der/den zu pfändenden Forderung/-en vorzunehmen)
Herr/Frau/Firma Bank (genaue Anschrift) |
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Forderung aus Anspruch
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PRAXISHINWEIS | Setzen Sie hier unbedingt ein Kreuz bei Anspruch D und Anspruch G. Denn wenn der Überschuss auf das Konto des Drittschuldners eingeht, stehen dem Schuldner zugleich auch Ansprüche nach Anspruch D zu. |
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Anspruch G (Hinweis: betrifft Anspruch an weitere Drittschuldner bzw. schon aufgeführte Drittschuldner, soweit Platz unzureichend)
Gepfändet wird der Anspruch des Schuldners gegenüber der Drittschuldnerin aus Schadenersatz, der sich dadurch ergibt, dass die Drittschuldnerin ungerechtfertigt zu viel an den Gläubiger im Rahmen von Pfändungsmaßnahmen ausgezahlt hat und sich hierdurch zugunsten des Schuldners ein Überschuss errechnet. |
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Der Drittschuldner darf, soweit die Forderung gepfändet ist, an den Schuldner nicht mehr zahlen.
Der Schuldner darf insoweit nicht über die Forderung verfügen, sie insbesondere nicht einziehen.
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2. Pfändung des Hinterlegungsanspruchs
Da aufgrund des zu viel gezahlten Betrags an den Gläubiger auf jeden Fall ein Rückzahlungsanspruch der Bank oder des Schuldners besteht, kann der Gläubiger den Überschuss auch bei der zuständigen Hinterlegungsstelle des AG hinterlegen. Er kann als Hinterlegungsgrund hierbei „Gläubigerungewissheit“ angeben.
In diesem Fall steht dem Schuldner ein Anspruch auf Auszahlung des für ihn hinterlegten Geldes zu. Diesen Anspruch kann der Gläubiger dann ebenfalls pfänden (vgl. zu den Einzelheiten VE 12, 44), wie aus der folgenden Schritt-für-Schritt-Anleitung ersichtlich.
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Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses insbesondere wegen gewöhnlicher Geldforderungen
Es wird beantragt, den nachfolgenden Entwurf als Beschluss auf ☒ Pfändung ☒ und ☒ Überweisung zu erlassen. ☒ Zugleich wird beantragt, die Zustellung zu vermitteln (☒ mit der Aufforderung nach § 840 der Zivilprozessordnung - ZPO). ☐ Die Zustellung wird selbst veranlasst. |
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☒ Pfändungs- ☒ und ☒ Überweisungsbeschluss in der Zwangsvollstreckungssache |
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Drittschuldner (genaue Bezeichnung des Drittschuldners: Firma bzw. Vor- und Zuname, vertretungsberechtigte Person/-en, jeweils mit Anschrift; Postfach-Angabe ist nicht zulässig; bei mehreren Drittschuldnern ist eine Zuordnung des Drittschuldners zu der/den zu pfändenden Forderung/-en vorzunehmen)
Herr/Frau/Firma
Bundesland, bei dem die Hinterlegungsstelle eingerichtet ist (genaue Anschrift) |
PRAXISHINWEIS | Drittschuldner ist das jeweilige Bundesland, bei dessen AG die Hinterlegungsstelle eingerichtet ist, nicht die Hinterlegungsstelle.
Das jeweilige Landesrecht bestimmt weiterhin, wer das Land als Drittschuldner vertritt (vgl. die Übersicht hierzu in VE 12, 44). |
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Forderung aus Anspruch
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Anspruch G (Hinweis: betrifft Anspruch an weitere Drittschuldner bzw. schon aufgeführte Drittschuldner, soweit Platz unzureichend)
Der Anspruch auf Auszahlung der - auch - zugunsten des Schuldners bei der Hinterlegungsstelle ..., unter dem Az. ... hinterlegten Geldbeträge |
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Der Drittschuldner darf, soweit die Forderung gepfändet ist, an den Schuldner nicht mehr zahlen. Der Schuldner darf insoweit nicht über die Forderung verfügen, sie insbesondere nicht einziehen.
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Weiterführende Hinweise
- Mehrere Drittschuldner: Effektive Vollstreckung fängt mit dem richtigen Antrag an, VE 15, 178
- Wie viele Drittschuldner dürfen in PfÜB-Antrag?, VE 16, 167
- Hinterlegungsansprüche pfänden und verwerten, VE 12, 44
- In einer der nächsten Ausgabe von VE erhalten Sie Musterformulierungen eines Anschreibens an den Schuldner wegen Überzahlung sowie einer Einverständniserklärung des Schuldners