· Fachbeitrag · Aktuelle Gesetzgebung
Anhängerhaftung wurde teilweise neu geregelt
| Neben der mit einigem Getöse verbundenen Änderung der Straßenverkehrsordnung StVO (Stichwort: Verschärfte Fahrverbote bei Geschwindigkeitsverstößen, Formfehler) wurde mit Wirkung zum 14.7.20 auch eine Änderung im Straßenverkehrsgesetz vorgenommen. Ein Aspekt der Anhängerhaftung wurde neu geregelt. Damit korrigiert der Gesetzgeber ein von ihm unerwünschtes Ergebnis einer früheren Änderung des StVG. |
1. Es gab Fälle, bei denen das Unfallopfer leer ausging
Der Hintergrund: Früher war klar geregelt, dass bei einem von einem Zugfahrzeug-Anhängergespann verursachten Schaden nur der Halter und damit der VR des Zugfahrzeugs in der Haftung war. Das führte in seltenen Fällen zu einer Schutzlücke. Wenn nämlich nur das Kennzeichen des unfallbeteiligten Anhängers bekannt war (Beispiel: Fehler beim Spurwechsel auf der Autobahn, der von hinten Kommende zieht es vor, in die Leitplanke auszuweichen statt unter den Anhänger zu fahren) und der Halter des Anhängers dreist behauptete, nicht zu wissen, wer den Anhänger zum Unfallzeitpunkt gezogen hat, ging das Unfallopfer leer aus.
Also wurde vor einigen Jahren geregelt, dass auch der Halter des Anhängers im Außenverhältnis haftet. Ab da war es für das Unfallopfer gleichgültig, wer das Zugfahrzeug war. Es kann seither also der komplette Schadenersatz vom Anhängerhalter gefordert werden. Das gilt nicht nur für Fälle des unbekannten Zugfahrzeughalters. Der Geschädigte hat die Wahl, an wen er sich wendet. Das hat auch Vorteile, wenn der in Deutschland zugelassene Anhänger von einem Zugfahrzeug aus dem Ausland gezogen wurde. Statt die Komplikationen der internationalen Schadenregulierung auf sich zu nehmen, kann mit einem deutschen VR reguliert werden.
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