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  • · Fachbeitrag · Rechtsschutzversicherung

    Wo Leistungsklage möglich ist, muss sich der VN nicht auf die Feststellungsklage verweisen lassen

    von VRiOLG Frank-Michael Goebel, Rhens

    | Sind materiell-rechtlich und prozessual mehrere Möglichkeiten denkbar, ein Recht zu verfolgen, stellt sich bei einem rechtsschutzversicherten Mandanten die Frage, ob er das freie Wahlrecht ungeachtet der dabei anfallenden Kosten hat, oder ob der Rechtsschutz-VR ihn auf den kostengünstigsten Weg verweisen kann. Der VN hat bei Eintritt des Versicherungsfalls nach § 82 Abs. 1 VVG nämlich nach Möglichkeit dafür zu sorgen, den Schaden abzuwenden oder zu mindern. |

    1. Worum es ging

    Der VN begehrt Deckungsschutz aus der Rechtsschutzversicherung (ARB 2008) für eine Klage gegen ein Kreditinstitut. Dieses soll eine Grundschuld Zug um Zug gegen Zahlung eines bezifferten Restbetrags aus einem Darlehen freigeben. Der VN hatte die auf den Abschluss gerichtete Willenserklärungen wegen einer fehlerhaften Widerrufsbelehrung widerrufen. Der VR gewährte zunächst Deckungsschutz für die außergerichtliche Rechtsverfolgung. Dabei ging er von der Zinsdifferenz als Gegenstandswert aus. Die Bevollmächtigten des VN gingen dagegen vom Wert der Grundschuld (200.000 EUR) aus. Nachdem außergerichtlich keine Einigung erzielt werden konnte, wurde die Deckungszusage für eine Klage auf Feststellung der Wirksamkeit des Widerrufs, nicht aber für die Rückgewähr der Grundschuld erteilt.

     

    PRAXISHINWEIS | Dem liegt die Vermutung zugrunde, dass nach der festgestellten Wirksamkeit des Widerrufs die sich daraus ergebenden Folgeverpflichtungen freiwillig erfüllt werden. Dem VN fehlt aber ein vollstreckbarer Titel. Tritt die Vermutung nicht ein, müsste er neu klagen. Rechtlich knüpft die Überlegung an § 82 VVG, der versicherungsrechtlichen Schadensminderungspflicht an. Sie ist - vermeintlich - konkretisiert in § 17 Abs. 5 lit. c, cc ARB wonach dem VN auferlegt wird, „alles zu vermeiden, was eine unnötige Erhöhung der Kosten oder eine Erschwerung ihrer Erstattung durch die Gegenseite verursachen könnte“.