· Fachbeitrag · Aktuelle Gesetzgebung
BMJ legt Gesetzentwurf zur Einsichtnahme in die Patientenakte vor
| Der Anspruch von Patienten auf Einsichtnahme in die Patientenakte soll anlässlich eines Urteils des EuGH teilweise neu geregelt werden. Insbesondere soll im Gesetz klargestellt werden, dass die erste Abschrift der Patientenakte unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden muss. Dadurch soll die Regelung in Einklang mit dem europäischen Datenschutzrecht gebracht werden. Das sieht ein Gesetzentwurf des Bundesministeriums der Justiz vor. |
1. Erste Abschrift ist kostenlos
Der Anspruch von Patientinnen und Patienten auf Einsicht in ihre Patientenakte ist in § 630g BGB geregelt. Durch das vorgeschlagene Gesetz soll § 630g BGB neu gefasst werden. Insbesondere soll in der Vorschrift klargestellt werden, dass die erste Abschrift der Patientenakte unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden muss, wenn eine Patientin oder ein Patient einen darauf gerichteten Anspruch geltend macht.
2. Anpassung an das europäische Recht
Durch die Neuregelung soll § 630g BGB in Einklang mit dem europäischen Recht gebracht werden. Der geltende § 630g BGB sieht bislang noch vor, dass die Patientinnen und Patienten die Kosten für die Erstellung der Kopie der Patientenakte tragen. Diese Regelung über die Kostentragung steht in einem Spannungsverhältnis zur europäischen Datenschutz-Grundverordnung (Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rats vom 27.4.16 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (DSGVO)).
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