· Fachbeitrag · Aktuelle Gesetzgebung
Diese Auswirkungen hat das Selbst- bestimmungsgesetz auf das Versicherungsrecht
| Am 1.8.24 ist der erste Teil des Gesetzes über die Selbstbestimmung in Bezug auf den Geschlechtseintrag (Selbstbestimmungsgesetz ‒ SBGG) in Kraft getreten. Am 1.11.24 löst es dann das Transsexuellengesetz vollständig ab. Der Beitrag zeigt, welche Auswirkungen das SBGG auf die bestehenden Versicherungsverträge hat. |
1. Stammdaten müssen angepasst werden
§ 6 Abs. 1 SBGG bestimmt, dass der jeweils aktuelle Geschlechtseintrag und die jeweils aktuellen Vornamen im Rechtsverkehr maßgeblich sind, soweit auf die personenstandsrechtliche Geschlechtszuordnung oder die Vornamen Bezug genommen wird und durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist. Das bedeutet, dass der VR seine Stammdaten entsprechend abändern muss. Sobald er Kenntnis von der Änderung des Personenstands erhält (i. d. R. wird das ein Hinweis des VN sein), muss er den VN künftig mit dem geänderten Namen und unter der Bezeichnung des geänderten Geschlechts ansprechen.
2. Ältere Daten müssen nicht berichtigt werden
Der VN hat keinen Anspruch aus Art. 16 DSGVO darauf, dass auch die vor der Personenstandsänderung erfassten Daten berichtigt werden. Die Personenstandsänderung wirkt nicht ex tunc. Daher sind die „alten“ Daten sachlich richtig.
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