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  • · Fachbeitrag · Haftpflichtversicherung

    Vertragsärzte müssen künftig eineBerufshaftpflichtversicherung haben

    | Das Gesetz zur Weiterentwicklung der Gesundheitsvorsorge vom 11.7.21, in Kraft getreten am 20.7.21 (BGBl. I 2754), enthält u. a. den neuen § 95e SGB V. Dort werden Vertragsärzte verpflichtet, sich ausreichend gegen die sich aus ihrer Berufsausübung ergebenden Haftpflichtgefahren zu versichern. Nachstehend informieren wir Sie über die Eckpunkte dieser verpflichtenden Berufshaftpflichtversicherung. |

     

    1. Wer wird von der Versicherungspflicht erfasst?

    Erfasst sind alle, die Leistungen nach § 95 Abs. 1 SGB V in der vertragsärztlichen Versorgung erbringen. Erfasst sind damit nun auch Zahnärzte und Psychotherapeuten.

     

    2. Wann ist der Berufshaftpflichtversicherungsschutz ausreichend?

    Das ist der Fall, wenn das individuelle Haftungsrisiko des Vertragsarzts versichert ist; die Mindestversicherungssumme darf nicht unterschritten werden. Die Versicherungspflicht kann durch eine Versicherung erfüllt werden, die zur Erfüllung einer kraft Landesrechts oder kraft Standesrechts bestehenden Pflicht zur Versicherung abgeschlossen wurde, sofern der Versicherungsschutz den in § 95e SGB V enthaltenen Anforderungen entspricht.