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  • · Fachbeitrag · Haftungsrecht

    So haften Versicherungsunternehmen bei Zahlungen ins Ausland

    von von StB Christoph Wenhardt, Brühl

    | Der vorliegende Beitrag stellt die Rechtslage dar, wenn Versicherungsunternehmen Zahlungen ins Ausland vornehmen. Dabei wird auch auf die Anhebung der Nichtaufgriffsgrenze des § 20 Abs. 7 ErbStG durch das Wachstumschancengesetz eingegangen. |

    1. Haftung von Versicherungsunternehmen

    Nach § 20 Abs. 6 S. 1 ErbStG haften Versicherungsunternehmen, die vor Entrichtung oder Sicherstellung der Steuer die von ihnen zu zahlende Versicherungssumme oder Leibrente in ein Gebiet außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes zahlen oder außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes wohnhaften Berechtigten zur Verfügung stellen, in Höhe des ausgezahlten Betrags für die Steuer.

     

    Ausländer in diesem Sinne ist der Berechtigte dann, wenn er im Inland weder einen Wohnsitz noch seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Maßgebend hierfür ist der Zeitpunkt der Auszahlung (Gottschalk in Troll/Gebel/Jülicher/Gottschalk, § 20 Rn. 61, Stand Nov. 2023).