· Fachbeitrag · Akteneinsicht
So setzen Sie den Anspruch auf Einsicht in das vomVR veranlasste Sachverständigengutachten durch
Hat der VR ein Sachverständigengutachten zu dem Versicherungsfall erstellen lassen, hat der VN Anspruch auf Einsichtnahme. Das gilt auch, wenn der VR davon ausgeht, nicht eintrittspflichtig zu sein (AG Singen 8.6.12, 3 C 15/12, Abruf-Nr. 131641). |
Praxishinweis
Nach einem Wasserschaden ließ der VR ein Sachverständigengutachten erstellen. Anschließend verneinte er seine Eintrittspflicht, weil nach dem Gutachten weder ein Schaden der Elementardeckung, noch ein Überschwemmungsschaden vorliege. Die Vorlage des Gutachtens verweigerte er.
Das AG Singen bestätigte den Anspruch des VN auf Herausgabe des Gutachtens. Er folge aus dem bestehenden Versicherungsverhältnis. Nutzen Sie die nachstehenden Argumente des AG, um den Anspruch durchzusetzen.
Arbeitshilfe / Argumente zum Anspruch auf Akteneinsicht |
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Die Herausgabe des Gutachtens erfolgt regelmäßig durch Einsichtnahme in das Original und zur Fertigung von Fotokopien (§ 259 BGB zur Belegvorlage).