· Fachbeitrag · Wohngebäudeversicherung
Arglistige Täuschung des VN durch unwahre Angaben gegenüber dem Sachverständigen
von RiOLG a.D. und RA Dr. Dirk Halbach, Köln
| Enthalten die AVB die Verpflichtung des VN, dem VR „jede dienliche Auskunft zu erteilen und die erforderlichen Belege beizubringen“, muss diese Auskunft wahrheitsgemäß sein; die vorsätzlich unwahre Auskunft steht einer unterlassenen Auskunft gleich. Der im Auftrag des VR mit der Schadensaufnahme befasste Sachverständige ist regelmäßig als Empfangsbote des VR für Angaben des VN in diesem Zusammenhang anzusehen. Unwahre Angaben des VN über die Abgabe der Vermögensauskunft in der Vergangenheit und über infolge des Schadensfalls entgangene Mieteinnahmen in Verbindung mit der Vorlage fingierter Rechnungen erlauben regelmäßig den Schluss auf eine arglistige Täuschung in Betrugsabsicht. |
Sachverhalt
Der VR begehrt mit der Klage die Zurückzahlung von Versicherungsleistungen für einen Überflutungsschaden in Höhe von 35.000 EUR. Der VN verlangt widerklagend für diesen Versicherungsfall die Zahlung von weiteren 153.000 EUR. Die Parteien hatten eine Wohngebäudeversicherung einschließlich erweiterter Elementarschadenversicherung abgeschlossen. Die dem Vertrag zugrunde liegenden VGB enthalten u. a. folgende Regelungen:
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