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  • · Fachbeitrag · Allgemeines Versicherungsvertragsrecht

    Anzeigepflicht bei Abtretung von Rechten aus Lebensversicherung

    | Die Abtretung von Rechten aus einem Lebensversicherungsvertrag ist unwirksam, wenn sie dem VR seitens des Berechtigten nicht entsprechend den vereinbarten Allgemeinen Versicherungsbedingungen schriftlich mitgeteilt worden ist. |

     

    So entschied das OLG Brandenburg (28.8.12, 11 U 120/11, Abruf-Nr. 123928). Die Richter machten deutlich, dass eine Klausel, nach der eine Zession „nur und erst dann wirksam“ ist, wenn sie dem VR in schriftlicher Form angezeigt wurde, nicht gegen die AGB-Vorschriften verstoße.

     

    PRAXISHINWEIS | Diese Entscheidung kommt nicht überraschend, hat doch bereits der IV. Zivilsenat des BGH 1990 zu § 13 Abs. 3 ALB ebenso entschieden (VersR 91, 89). Auch der XII. Zivilsenat hat klargestellt, dass die Wirkung des Abtretungsausschlusses darin besteht, dass eine abredewidrig nicht angezeigte Abtretung absolut unwirksam ist (NJW 97, 2747).

     
    Quelle: Ausgabe 01 / 2013 | Seite 1 | ID 37349560