· Fachbeitrag · Allgemeines Versicherungsvertragsrecht
Darlegungs- und Beweislast des VR in Übergangsfällen
| Ist offen, ob der Versicherungsfall bis zum 31.12.08 oder danach eingetreten ist, und beruft sich der VR für seine Ansicht, es sei das VVG a.F. anzuwenden, auf § 1 Abs. 2 EGVVG, so muss er beweisen, dass der Versicherungsfall vor dem 1.1.09 eingetreten ist. |
Diese Ansicht vertritt das OLG Oldenburg in einem Hinweisbeschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO (29.3.12, 5 U 11/11, Abruf-Nr. 122528).
PRAXISHINWEIS | Damit steht der VN dem VR gegenüber in der prozessrechtlich besseren Position bei der Frage, ob im Rahmen eines Altvertrags auf die für ihn günstige neue Rechtslage abgestellt werden kann. |
Quelle: Ausgabe 09 / 2012 | Seite 145 | ID 35083830