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  • 05.11.2009 | Allgemeines Versicherungsvertragsrecht

    Örtliche Zuständigkeit für Klagen in 2009 bei Versicherungsfällen aus Altverträgen

    von VRiOLG a.D. Hellmut Münstermann, Aachen

    Jedenfalls für im Jahre 2009 erhobene Klagen des VN gegen den VR bestimmt sich die örtliche Zuständigkeit nach § 215 VVG und nicht mehr nach § 48 VVG a.F. (OLG Köln 9.6.09, 9 W 36/09, Abruf-Nr. 093508).

     

    Sachverhalt

    Der VN hat am 13.1.09 vor dem LG Köln aus einem vor dem 1.1.08 geschlossenen Versicherungsvertrag Klage gegen den VR erhoben. Nach dem gerichtlichen Hinweis, § 215 VVG finde auf Altverträge keine Anwendung, hat der VN Verweisung an das LG Aachen beantragt. Der Antrag ist dem VR mit Stellungnahmefrist von einer Woche am 19.3.09 zugegangen. Am 26.3.09 ist ohne Begründung Verweisungsbeschluss ergangen und den Beteiligten formlos mitgeteilt worden. Der sofortigen Beschwerde des VR hat das LG nicht abgeholfen. Das OLG hat den Beschluss des LG vom 26.3.09 in der Fassung des Nichtabhilfebeschlusses aufgehoben.  

     

    Entscheidungsgründe

    Die sofortige Beschwerde ist statthaft. Zwar sind Verweisungsbeschlüsse nach § 281 Abs. 2 S. 2 ZPO unanfechtbar. Die Bindungswirkung entfällt jedoch bei Willkür oder Verletzung des rechtlichen Gehörs. Dies liegt hier vor. Bei Beschlussfassung am 26.3.09 war die Wochenfrist zur Stellungnahme noch nicht abgelaufen. Sie lief erst am Folgetag ab.  

     

    Die sofortige Beschwerde ist auch begründet. Die Verletzung rechtlichen Gehörs ist für den fehlerhaften Beschluss kausal. Die örtliche Zuständigkeit des LG Aachen ist nicht ersichtlich. Der VR hat seinen Sitz in München. Der VN hat insoweit keinen Verweisungsantrag gestellt, sondern einer Verweisung zum LG München I ausdrücklich widersprochen.