04.03.2020 · Fachbeitrag · Allgemeines Versicherungsvertragsrecht
Einwilligung in Erhebung von Gesundheitsdaten keine Fälligkeitsvoraussetzung beim Schmerzensgeld
| Unter Berufung auf § 213 VVG hat der beklagte Haftpflichtversicherer sich auf den Standpunkt gestellt, die Schmerzensgeldforderung sei mangels Einwilligung der Klägerin noch nicht fällig, von einer Regulierungsverzögerung könne keinesfalls ausgegangen werden. Dem hat das AG Magdeburg eine deutliche Absage erteilt. |
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