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  • · Nachricht · Allgemeines Versicherungsvertragsrecht

    Regulierungszusage als deklaratorisches Schuldanerkenntnis

    | Erklärt der VR in einem Schreiben gegenüber dem Geschädigten „Nach Prüfung der Gutachten zur Brandursache erkennen wir die Haftung an“, ist dies regelmäßig ein auch den VN verpflichtendes deklaratorisches Schuldanerkenntnis. |

     

    Diese Klarstellung traf das OLG Schleswig (31.1.19, 7 U 130/18, Abruf-Nr. 216920). Nach der Entscheidung ist die Regulierungszusage des Haftpflicht-VR gegenüber dem Geschädigten regelmäßig dahin zu verstehen, dass der VR seinem VN gegenüber deckungspflichtig ist und in dessen Namen den Haftpflichtanspruch anerkennt (so auch BGH NJW-RR 09, 382). Die Regulierungszusage des Haftpflicht-VR hat ihren wirtschaftlichen und rechtlichen Grund zum einen in dem Haftpflichtverhältnis zwischen dem VN und dem Geschädigten und zum anderen im Deckungsverhältnis zwischen dem VR und dem VN.

     

    MERKE | Der Haftpflicht-VR ist ‒ auch bei fehlendem Direktanspruch ‒ aufgrund der uneingeschränkten Verhandlungsvollmacht des VN aus § 5 Nr. 7 AHB in der Praxis regelmäßig der maßgebliche Ansprechpartner des Geschädigten. Dieser soll sich auf das Wort des VR verlassen können, ohne von sich aus nachforschen zu müssen, ob der VR seinem VN, dem Schädiger gegenüber leistungsfrei ist. Aus der maßgeblichen Sicht des Geschädigten (§§ 133, 157 BGB) ist die ihm erteilte Regulierungszusage deshalb dahin zu verstehen, dass der VR seinem VN gegenüber deckungspflichtig ist und in dessen Namen den Haftpflichtanspruch anerkennt.

     
    Quelle: Ausgabe 08 / 2020 | Seite 127 | ID 46719224