08.06.2009 | Haftpflichtversicherung
Die Regulierungszusage des Haftpflicht-VR:
Eine Erklärung mit drei Anerkenntnissen
von VRiOLG a.D. Werner Lücke, Telgte
Die Regulierungszusage des Haftpflicht-VR gegenüber dem Geschädigten ist dahin zu verstehen, dass der VR seinem VN gegenüber deckungspflichtig ist und in dessen Namen den Haftpflichtanspruch anerkennt; darin liegt ein beide Rechtsverhältnisse umfassendes, den VR wie den VN verpflichtendes deklaratorisches (kausales) Anerkenntnis gegenüber dem Geschädigten (BGH 19.11.08, IV ZR 293/05, Abruf-Nr. 090059). |
Sachverhalt und Entscheidungsgründe
Im Haus des Klägers (Kl.) war bei Dachdeckerarbeiten des Bauhandwerkers B ein Schaden eingetreten. B unterhielt eine Betriebshaftpflichtversicherung, die allerdings nur Anstrich- und Malerarbeiten umfasste. Der Generalagent G des VR erteilte anlässlich einer Baustellenbesichtigung bzgl. des eingetretenen Schadens nach der Darstellung des Kl. eine Deckungszusage. Eine deshalb gegen den VR angestrengte Klage wurde abgewiesen: G habe für eine Deckungszusage keine Vollmacht gehabt. Die im Laufe des Prozesses vorgenommene Pfändung und Überweisung des Deckungsanspruchs helfe dem Kl. nicht, weil sich die Haftpflichtversicherung des B nicht auf Dachdeckerarbeiten bezogen habe.
Daraufhin nahm der Kl. den G nach § 179 BGB auf Erfüllung und hilfsweise auf das negative Interesse in Anspruch. Im Vertrauen auf die Regulierungszusage habe er einen Sachverständigen beauftragt, wodurch Kosten entstanden seien. Er habe zudem die Werklohnforderung des B bezahlt, statt mit seiner Schadenersatzforderung aufzurechnen. Das LG hat nach dem Hilfsantrag erkannt. Das OLG hat die Klage insgesamt abgewiesen: Die behauptete Regulierungszusage sei ein selbstständiges Schuldversprechen, das mangels der nach § 780 S. 1 BGB erforderlichen Schriftform gem. § 125 BGB nichtig sei. Ein lediglich deklaratorisches Schuldanerkenntnis habe darin nicht gelegen. Dieses hätte vorausgesetzt, dass ein direkter Zahlungsanspruch des Kl. gegen den VR dem Grunde nach bestanden hätte, den man nur noch einmal habe bestätigen wollen. Ein solcher Direktanspruch bestehe außerhalb des Kfz-Bereichs nicht. Eine Eigenhaftung des G aus cic scheide aus, weil er kein besonderes persönliches Vertrauen für sich in Anspruch genommen habe.
Der BGH hat dieses Urteil aufgehoben und den Rechtsstreit an das OLG zurückverwiesen. Zwar sei richtig, dass die Garantiehaftung aus § 179 Abs. 1 BGB nicht eingreife, wenn der Vertrag aus anderen Gründen nichtig ist, hier wegen Formnichtigkeit nach §§ 780, 781 i.V. mit § 125 BGB.
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