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  • · Fachbeitrag · Allgemeines Versicherungsvertragsrecht

    Verschweigen bei fehlendem Aufklärungsbedürfnis

    | Besteht kein Aufklärungsbedürfnis des VR, können unzureichende Angaben des VN zur Schadenshöhe nicht zur Leistungsfreiheit des VR führen. |

     

    Zur Begründung verwies das OLG Hamm auf den Sinn und Zweck der Aufklärungsobliegenheit des VN (11.1.12, I-20 U 64/11, Abruf-Nr. 121401). Danach solle der VR in die Lage versetzt werden, sachgemäße Entschlüsse zu fassen. Sei der betreffende Umstand dem VR jedoch bereits bekannt, bestehe gar kein Aufklärungsbedürfnis. Unzureichende Angaben des VN (z.B. zur Schadenshöhe) würden daher keine schutzwürdigen Interessen des VR verletzen.

     

    PRAXISHINWEIS | Ein fehlendes Aufklärungsbedürfnis des VR kann insbesondere damit begründet werden, dass es Sache der innerbetrieblichen Organisation des VR ist, bereits vorhandenes Wissen dem zuständigen Sachbearbeiter zugänglich zu machen. Ergibt sich z.B. ein verschwiegener Vorschaden aus einer früheren Akte, muss organisatorisch sichergestellt sein, dass dies jederzeit später abrufbar ist. Doch Vorsicht: Bei der Verjährung von Regressansprüchen sieht es der BGH anders und stellt allein auf die Kenntnis der Regressabteilung ab.

    Quelle: Ausgabe 06 / 2012 | Seite 91 | ID 33599630