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  • · Fachbeitrag · Gebäudeversicherung

    Das gilt zum Umfang der Auskunftsobliegenheit des VN

    von RiOLG a. D. und RA Dr. Dirk Halbach, Bonn

    | Sehen die Bedingungen des VR die Durchführung eines Sachverständigenverfahrens vor, kann der VN zunächst auf Feststellung der Ersatzpflicht klagen; auf eine Leistungsklage muss er sich dann nicht verweisen lassen. Eine Auskunftsobliegenheit in den AVB, die den VN verpflichtet, „jede Auskunft, auch in Schriftform zu erteilen“, umfasst nicht die Verpflichtung zur Erteilung von Vollmachten zur Akteneinsicht in behördliche Unterlagen. Unzureichende oder ausweichende Antworten auf eine Anfrage des VR, die die Grenze zur Antwortverweigerung nicht überschreiten, können abhängig von den Umständen des Einzelfalls eine lediglich leicht fahrlässige Obliegenheitsverletzung darstellen, die eine Leistungskürzung nicht rechtfertigt. So entschied es das OLG Dresden. |

     

    Sachverhalt

    Der VN nimmt als Eigentümer den VR auf Feststellung der Regulierungspflicht wegen eines Brandschadens vom 30./31.10.15 aus einer gewerblichen Gebäudeversicherung in Anspruch. Dem Versicherungsvertrag lagen die AVB des VR zugrunde, die u.a. eine Entschädigung zum Neuwert vorsahen. In den allgemeinen Bedingungen zur Sachversicherung Teil B sind u. a. folgende Regelungen vorhanden:

     

    • § 7
    • 2. Obliegenheiten bei Eintritt des Versicherungsfalls
    • Der VN hat bei Eintritt des Versicherungsfalls, ...,
      • (2.5) soweit möglich, dem VR im Rahmen des Zumutbaren jede Auskunft ‒ auf Verlangen in Schriftform ‒ zu erteilen, die zur Feststellung des Versicherungsfalls oder des Umfangs der Leistungspflicht des VR erforderlich ist sowie jede Untersuchung über die Ursache und Höhe des Schadens und über den Umfang der Entschädigungspflicht zu gestatten;
      • (2.6) vom VR angeforderte Belege beizubringen, deren Beschaffung ihm billigerweise zugemutet werden kann ...

     

    • 3. Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverletzungen …