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  • · Fachbeitrag · Allgemeines Versicherungsvertragsrecht

    Versicherungsschein: Ort für Hinweis auf Zahlungsverzugsfolgen

    | Der in § 37 Abs. 2 S. 2 VVG vorgeschriebene auffällige Hinweis auf eine Leistungsfreiheit des VR bei einem Zahlungsverzug des VN mit der Erstprämie muss in aller Regel bereits auf der Vorderseite des Versicherungsscheins erfolgen. |

     

    Diese Ansicht vertritt das OLG Naumburg (23.6.11, 4 U 94/10, Abruf-Nr. 120686). Eine Ausnahme lassen die Richter allerdings zu. Findet sich auf der Vorderseite ein durch Fett- oder Großdruck hervorgehobener Hinweis auf die später folgende Belehrung, reicht dies ebenfalls aus.

     

    PRAXISHINWEIS 1 | Selbst wenn die Überschrift im Fettdruck hervorgehoben ist, reicht eine Belehrung auf den Folgeseiten alleine nicht aus, wenn diese Hervorhebung durch andere, merklich unwichtigere, ebenfalls im Fettdruck gehaltene Hinweise im Gesamtkontext des Versicherungsscheins abgeschwächt wird.

    PRAXISHINWEIS 2 | Beruft sich der VR auf Leistungsfreiheit wegen Zahlungsverzugs bei der Erstprämie, muss sich der VN-Anwalt unbedingt den Versicherungsschein vorlegen lassen und diesen auf formelle Anforderungen prüfen. In vielen Fällen kann hier gepunktet werden.

     
    Quelle: Ausgabe 04 / 2012 | Seite 55 | ID 32544540