· Fachbeitrag · Anfechtungsrecht
Anfechtungsrecht des VR geht bei Übernahme des Versicherungsvertrags auf den neuen VR über
von RiOLG a. D. und RA Dr. Dirk Halbach, Köln
| Mit der Übernahme des Versicherungsvertrags durch einen anderen VR wird auch das Anfechtungsrecht nach § 123 BGB übertragen. Wird das versicherte Grundstück veräußert, ist nicht der Veräußerer, sondern der Erwerber Adressat einer Anfechtungserklärung. Dies entschied das OLG Dresden. |
Sachverhalt
Der VN ließ eine bestehende Wohngebäudeversicherung überprüfen. Die Versicherungsmaklerin füllte ein Antragsformular der D-AG aus, die als Assekuradeurin in Vollmacht und in Vertretung von als Risikoträger beteiligten VR Verträge policiert. Die D-AG übersandte dem VN den Versicherungsschein, der die AV-AG als VR auswies. Danach teilte die D-AG einen VR-Wechsel auf den beklagten VR mit. Nachdem der VN als Eigentümer des Grundstücks im Grundbuch eingetragen wurde, policierte die D-AG den Übergang der Versicherung auf den VN. Nach einer Schadensanzeige erklärte die D-AG namens und in Vollmacht des VR die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung. Der VN klagte auf Leistung.
Entscheidungsgründe
Das OLG Dresden entschied, dass der VR mit Schreiben der bevollmächtigten D-AG den Versicherungsvertrag wirksam angefochten hat (3.4.18, 4 U 698/17, Abruf-Nr. 201616).
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