· Fachbeitrag · Wohngebäudeversicherung
Arglistanfechtung: Falschangaben zu Vorschäden durch Versicherungsmakler im Online-Antrag
von RiOLG a. D. und RA Dr. Dirk Halbach, Köln
| Ein VN muss sich vorvertragliche Anzeigepflichtverletzungen eines für ihn tätigen Maklers auch dann zurechnen lassen, wenn dieser einen zutreffend ausgefüllten Fragebogen nicht an den VR weiterleitet, sondern eine Schadensmeldung erstellt, in der ein für den Vertrag wesentlicher Umstand verschwiegen wird. |
Sachverhalt
Der VN macht nach einem Hochwasser Ansprüche aus einer Wohngebäudeversicherung mit Elementarschadendeckung geltend. Das Grundstück war bereits 2002 vom Muldehochwasser betroffen. Der Schaden wurde durch den damaligen Wohngebäude-VR reguliert, der dann den Versicherungsvertrag kündigte. Das Grundstück war anschließend bei einem anderen VR versichert.
Der VN wandte sich im Jahr 2010 an die Versicherungsmaklerin S2 (Streithelferin zu 2). Er wollte die bestehende Wohngebäudeversicherung überprüfen lassen. S2 ist einem von der Streithelferin zu 1 betriebenen Maklerpool als Vermittlerin angeschlossen.
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