· Fachbeitrag · Anfechtungsrecht des VR
Kann VR noch nach 10 Jahren anfechten, wenn der Versicherungsfall vorher eingetreten ist?
von RA Marc O. Melzer, FA VersR, MedR, SozR, Bad Lippspringe
| Kann sich der VR auch nach Ablauf der Frist von zehn Jahren noch auf eine vorsätzliche oder arglistige Verletzung der Anzeigepflicht berufen, wenn bereits ein Versicherungsfall vor Ablauf der Frist eingetreten ist? Diese Frage ist noch umstritten. Der Beitrag nennt Argumente, die einer Anfechtung des VR in entsprechenden Fällen entgegengesetzt werden können. |
Die Rechte des VR aus § 19 Abs. 2 bis 4 VVG (Rücktritt, Kündigung und Vertragsanpassung) erlöschen gemäß § 21 Abs. 3 S. 1 HS. 1 VVG nach Ablauf von fünf Jahren nach Vertragsschluss. Dies gilt nach HS. 2 jedoch nicht für Versicherungsfälle, die vor Ablauf dieser Frist eingetreten sind. Nach S. 2 beläuft sich die Frist auf zehn Jahre, wenn der VN die Anzeigepflicht vorsätzlich oder arglistig verletzt hat. Fraglich ist daher, ob § 21 Abs. 3 S. 1 VVG auch auf S. 2 übertragbar ist, d.h. ob sich der VR auch nach Ablauf der Frist von zehn Jahren auf eine vorsätzliche oder arglistige Verletzung der Anzeigepflicht berufen kann, wenn bereits ein Versicherungsfall vor Ablauf der Frist eingetreten ist.
Dies hätte zur Folge, dass eine Anfechtung auch noch nach Ablauf der Höchstfrist von zehn Jahren seit Abgabe der Willenserklärung (§ 124 Abs. 3 BGB) auf Annahme des Versicherungsvertrags möglich wäre. Dabei kommt es nicht darauf an, ob Kenntnis vom Anfechtungsgrund besteht oder die Jahresfrist (§ 124 Abs. 1 BGB) eingehalten wird.
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