· Fachbeitrag · Belehrung
Nicht jede fehlende Belehrung hat Konsequenzen
von RiOLG Frank-Michael Goebel, Rhens
Verletzt der VN seine Anzeigepflicht nach § 19 Abs. 1 VVG arglistig, so kann der VR auch dann vom Vertrag zurücktreten, wenn er den VN nicht entsprechend den Anforderungen des § 19 Abs. 5 VVG belehrt hat (BGH 12.3.14, IV ZR 306/13, Abruf-Nr. 140874). |
Sachverhalt
Der VN begehrt die Feststellung des Fortbestands eines Krankenversicherungsvertrags. Im Antrag hatte er bei den Gesundheitsangaben die Frage 1 nach Krankheiten, Beschwerden etc. in den letzten drei Jahren mit „ja“ beantwortet, ohne nähere Angaben zu machen und die Frage 10 nicht. Später ging dem VR ein weiteres modifiziertes Antragsformular zu, in dem nunmehr die Fragen 1 und 10 verneint waren. Der VR stellte einen Versicherungsschein aus. Später erklärte er den Rücktritt vom Vertrag, da der VN ihm verschiedene Erkrankungen (Hypercholesterinämie, Myalgie, Lumbago, Rheuma, depressive Episode, Beschwerden im Halswirbelsäulenbereich), derentwegen er in ärztlicher Behandlung gewesen sei, verschwiegen habe. Mit außergerichtlichem Schreiben vom 23.8.12 erklärte er ferner die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung. Klage und Berufung blieben erfolglos.
Entscheidungsgründe/Praxishinweis
Der BGH hält den VR für berechtigt, gemäß § 19 Abs. 1 S. 1 i.V.m. Abs. 2 VVG vom Krankenversicherungsvertrag zurückzutreten.
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