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  • · Fachbeitrag · Beitragsanpassung

    Diese Darlegungs- und Beweislast gilt bei einem Streit über die Prämienanpassung

    | Hält der VN eine Beitragsanpassung in der privaten Krankenversicherung für unwirksam und fordert Beiträge zurück, muss er als Bereicherungsgläubiger im Rahmen des § 812 BGB alle Umstände darlegen und beweisen, aus denen sich die Voraussetzungen des Anspruchs ergeben. Das gilt auch für das Fehlen eines Rechtsgrunds. Demgegenüber muss der Bereicherungsschuldner (also der VR) lediglich die Voraussetzungen für Einwendungen darlegen und beweisen. |

     

    Das folgt aus einer Entscheidung des LG Wuppertal (24.10.23, 4 O 74/23, Abruf-Nr. 239742). Gegenteiliges ergibt sich nach Ansicht des LG auch nicht aus einer BGH-Entscheidung des 4. Senats (22.6.22, IV ZR 193/20, Abruf-Nr. 230231). Soweit dort im Zusammenhang mit der Verjährung argumentativ darauf abgestellt wird, der VN sei in der Lage, allein aufgrund der ihm gemäß § 203 Abs. 5 VVG erteilten Begründung der Prämienerhöhung verjährungshemmend Klage zu erheben, ist darin noch keine Aussage über eine abweichende Darlegungslast enthalten. Denn auch nach dem Rechtsstandpunkt des LG kann der VN, soweit er sich ‒ in entschuldbarer ‒ Unkenntnis über die technischen Berechnungsgrundlagen des VN befindet, eine Klage mit pauschal behaupteten Unrichtigkeiten erheben. Macht ihm indes der VR diese Informationen zugänglich, muss der VN Anhaltspunkte für seine Angaben anführen. Er kann sein Geldverlangen gegenüber dem VR dann nicht mehr auf inhaltslose Vermutungen stützen.

     

    MERKE | Der VN darf sich nicht darauf beschränken, die Anpassungsvoraussetzungen lediglich abstrakt zu negieren, ohne dass erkennbar wird, worauf sich die von ihr vermutete Unrichtigkeit der Erhöhungen stützt. Ein solcher ohne greifbare Anhaltspunkte willkürlich „ins Blaue hinein“ erfolgter Vortrag ist nach allgemeiner Ansicht unbeachtlich (vgl. etwa Musielak/Voit/Stadler, 20. Aufl. 2023, ZPO § 138 Rn. 6). Denn auch wenn es einer Partei grundsätzlich erlaubt ist, Tatsachen vorzutragen, die sie nur vermutet, kann und muss ihr abverlangt werden mitzuteilen, welche Umstände sie zu der Annahme einer etwaigen Unrichtigkeit bewegt haben. Allein die bloße Hoffnung, dass möglicherweise im Rahmen einer umfassenden Überprüfung aller unverjährten Beitragszahlungen schon etwas abfallen werde, beschreibt im besten Sinne den Begriff der Ausforschung.

     

    Der VN kann sich insoweit auch nicht auf eine Erklärung mit Nichtwissen nach § 138 Abs. 4 ZPO zurückziehen. Denn dies ist nur derjenigen Partei erlaubt, die nicht die Darlegungslast trägt (vgl. BGH NJW-RR 09, 1666 m. w. N.), was sich aus der Gleichstellung mit einem Bestreiten ergibt.