· Fachbeitrag · Belehrung
Belehrung muss sich nicht auf Folgen einer falschen Belehrung erstrecken
| Die Belehrung gemäß § 8 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 VVG muss sich nicht auch auf die Folgen einer unrichtigen Belehrung gemäß § 9 Abs. 1 S. 2 sowie § 152 Abs. 2 S. 2 VVG erstrecken. So entschied es der BGH. |
Sachverhalt
Die Parteien streiten um die Rückabwicklung einer fondsgebundenen Rentenversicherung. 2008 beantragte der VN den Abschluss einer Rentenversicherung. Vor der Unterschriftszeile heißt es im Antrag: „Liegt der Versicherungsbeginn vor Ablauf der 30-tägigen Widerrufsfrist, bin ich damit einverstanden, dass der Versicherungsschutz mit dem Versicherungsbeginn einsetzt (wenn dies nicht gewünscht ist, bitte streichen).“
Der VN erhielt dabei keine Vertragsbestimmungen, insbesondere nicht die Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) und die Verbraucherinformation nach § 7 VVG. Diese wurden ihm vom VR erst nach Vertragsbeginn übersandt. Dort hieß es auf der zweiten Seite der Verbraucherinformation: „Widerrufsrecht: Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von 30 Tagen ohne Angabe von Gründen in Textform widerrufen. ... Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Die Widerrufsfrist beginnt, wenn Ihnen als VN der Versicherungsschein, die Vertragsbestimmungen einschließlich der Versicherungsbedingungen sowie die weiteren Informationen nach § 7 Abs. 1, 2 VVG in Textform vollständig mitgeteilt worden sind und Sie in deutlicher Form über das Widerrufsrecht, den Fristbeginn, die Dauer und die Rechtsfolgen des Widerrufs belehrt worden sind.“
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