· Fachbeitrag · Widerspruchsbelehrung
Unvollständige Verbraucherinformationen machen die Belehrung fehlerhaft
| Immer wieder stellt sich die Frage, ob ein Widerspruch des VN noch rechtzeitig erfolgt ist. Notnagel ist dabei oft die Feststellung, dass der VN nicht ordnungsgemäß belehrt wurde und die Widerrufsfrist daher nicht zu laufen begann ‒ und der Widerspruch somit nicht verfristet ist. Über die Wirksamkeit einer Belehrung hatte auch das OLG Köln zu entscheiden. Es hielt die Belehrung für fehlerhaft. |
1. Die rechtliche Ausgangslage
Nach § 5a Abs. 2 S. 1 VVG a.F. (im Fall des OLG in der vom 1.8.01 bis zum 7.12.04 geltenden Fassung) setzt der Beginn der Widerspruchsfrist eine schriftliche, in drucktechnisch deutlicher Form erfolgte Belehrung über das Widerspruchsrecht sowie die Überlassung des Versicherungsscheins, der Versicherungsbedingungen und der Verbraucherinformation nach § 10a VAG voraus.
2. Die umstrittene Belehrung
Die dem VN im übersandten Versicherungsschein enthaltene Belehrung lautet: „Mit Ihrer Antragsdurchschrift, dieser Police nebst Versicherungsbedingungen, Steuerhinweisen und dem Merkblatt zur Datenverarbeitung sind Sie im Besitz aller gesetzlich vorgeschriebenen Verbraucherinformationen. Sie können immer innerhalb einer Frist von 14 Tagen nach Erhalt dieser Verbraucherinformationen dem Vertragsschluss in Textform widersprechen. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung Ihrer Widerspruchserklärung. Die Frist beginnt erst zu laufen, wenn Ihnen die Unterlagen vollständig vorliegen. (…)“
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