· Fachbeitrag · Belehrungspflicht
Anforderungen an die Belehrung des VN nach der Relevanzrechtsprechung nach altem Recht
von VRiOLG a.D. Hellmut Münstermann, Aachen
(BGH 22.6.11, IV ZR 174/09, Abruf-Nr. 112653) |
Sachverhalt
Der VN verlangt vom VR aus einer Wohngebäudeversicherung (VGB 88) und einer Hausratversicherung (VHB 92) Entschädigung wegen eines Brandes. An Heiligabend 2005 fing der im Wohnhaus des VN aufgestellte Weihnachtsbaum Feuer.
Der Regulierer X des VR besprach den Schadenfall am 5.1.06 mit dem VN. Die Verhandlungsniederschrift enthielt über die Aufklärungspflicht des VN folgende Belehrung: „Der VN ist verpflichtet, alle Fragen (Nr. 1 - 10) wahrheitsgemäß und vollständig zu beantworten. Bewusst unwahre oder unvollständige Angaben führen zum Verlust des Versicherungsschutzes auch dann, wenn dem VR keinerlei Nachteile entstehen“. In der beigefügten Schadensschilderung ist auf jeder Seite eine inhaltlich gleichlautende Belehrung zu den Angaben des VN abgedruckt und der Zusatz: „Der Versicherungsschutz kann selbst dann entfallen, wenn der VN die Beantwortung der Fragen des VR nur verzögert.“ Darunter hatte der VN eine Schlusserklärung unterzeichnet: „Ich versichere hiermit, dass ich alle vorstehenden Angaben vollständig und wahrheitsgemäß gemacht habe.“
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