· Fachbeitrag · Rohrbruch- und Leitungswasserversicherung
Nachweis des Versicherungsfalls und Verletzung der Aufklärungsobliegenheit
von RiOLG a. D. und RA Dr. Dirk Halbach, Bonn
| Macht der VN auf ihm gestellte Fragen zum Zeitpunkt des (behaupteten) Versicherungsfalls und seiner Entdeckung bewusst unrichtige Angaben, die ersichtlich darauf abzielen, die verspätete Anzeige des Versicherungsfalls zu verbergen und infolgedessen befürchteten Schwierigkeiten bei der Regulierung zu entgehen, kann dies als arglistige, zur vollständigen Leistungsfreiheit des VR führende Verletzung der Aufklärungsobliegenheit anzusehen sein. So entschied das OLG Saarbrücken. |
Sachverhalt
Der VN begehrt Leistungen aus einer gewerblichen Sachversicherung wegen eines angeblichen Rohrbruch- und Leitungswasserschadens, der sich im Dezember 2018 ereignet haben soll. Dem Versicherungsvertrag liegen u. a. die Allgemeinen Bedingungen für die Leitungswasserversicherung (AWB 2008) zugrunde. Die Parteien haben vor allem darüber gestritten, ob ein bedingungsgemäßer Rohrbruch und nässebedingte Beschädigungen vorgelegen haben. Der VR hat sich auf mehrere Obliegenheitsverletzungen und auf arglistige Täuschung durch falsche Angaben des VN in der Schadenanzeige berufen. Das LG hat die Klage abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung des VN hatte vor dem OLG Saarbrücken (29.11.23, 5 U 34/23, Abruf-Nr. 239931) keinen Erfolg. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist der Senat vom Eintritt eines bedingungsgemäßen Versicherungsfalls nicht überzeugt (§ 286 ZPO). Dessen ungeachtet, ist der VR jedenfalls aufgrund mehrerer vorsätzlicher, zum Teil auch arglistig begangener Obliegenheitsverletzungen des VN von seiner Eintrittspflicht frei geworden.
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