· Fachbeitrag · Berufsunfähigkeitszusatzversicherung
Liest der Versicherungsvertreter die Fragen vor, kann die Textform gewahrt sein
| Schließt der VN den Vertrag über einen Versicherungsvertreter, ist das Textformerfordernis bei den Gesundheitsfragen gewahrt, wenn der Agent dem Versicherungsinteressenten die Gefahrfragen wörtlich vorliest, dem Interessenten (auch nach Beantwortung) das vom Agenten ausgefüllte Formular vor der Unterzeichnung jedenfalls noch einmal zur Durchsicht vorgelegt und dem Interessenten dann (auch nach Unterschrift) die Fragen dauerhaft in lesbarer Form zur Verfügung stellt. So entschied es das OLG Hamm. |
1. Kann der VR vom Vertrag zurücktreten?
Nach § 19 Abs. 1 VVG muss der VN bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung die ihm bekannten Gefahrumstände, die für den Entschluss des VR, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen, erheblich sind und nach denen der VR in Textform gefragt hat, dem VR anzeigen. Verletzt der VN diese Anzeigepflicht, kann der VR gem. § 19 Abs. 2 VVG vom Vertrag zurücktreten.
Will sich also der VR wegen einer Anzeigepflichtverletzung des VN vom Vertrag lösen, muss er zwei Punkte nachweisen:
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