· Fachbeitrag · Berufsunfähigkeitszusatzversicherung
So wird das Textformerfordernis bei den Gesundheitsfragen durch Eingabe am PC erfüllt
| Der VR kann gem. § 19 Abs. 2 VVG vom Vertrag zurücktreten, wenn der VN seine Anzeigepflicht verletzt. Nach § 19 Abs. 1 VVG muss der VN dem VR bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung die ihm bekannten Gefahrumstände anzeigen, die für den Entschluss des VR, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen, erheblich sind und nach denen der VR in Textform gefragt hat. Ein Leser fragt, wie weit das Textformerfordernis im Zeitalter moderner Kommunikationsmittel reicht. |
Frage: Der Antrag auf Vertragsschluss erfolgte durch eine Versicherungsagentin. Sie las dem VN die Gesundheitsfragen im Einzelnen vor und trug die Antworten dann unmittelbar am Bildschirm ihres Rechners ein. Der VR berief sich später auf eine Obliegenheitsverletzung wegen falscher Angaben des VN zu den Gesundheitsfragen und verweigerte eine Leistung. Kann der VN erfolgreich geltend machen, dass sich der VR auf eine Verletzung der vorvertraglichen Anzeigeobliegenheit gemäß § 19 Abs. 1 S. 1 VVG und die sich aus § 19 Abs. 2 bis 4 VVG ergebenden Rechte nicht berufen könne, da ihm die Gesundheitsfragen bei der konkreten Antragsaufnahme nicht in Textform gestellt worden seien?
Antwort: Das OLG Hamm hat in einem ähnlich gelagerten Fall das Leistungsverweigerungsrecht des VR bestätigt (23.8.21, 20 U 123/21, Abruf-Nr. 228225 ). Die Textform sei eingehalten worden.
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