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  • · Fachbeitrag · Darlegungs- und Beweislast

    Falschberatung durch den Versicherungsmakler

    von RiOLG Frank-Michael Goebel, Rhens

    | Wird durch die fehlerhafte Beratung eines Versicherungsmaklers ein Schaden verursacht, stellt sich die Frage der Anforderungen an die Darlegungs- und Beweislast für den Eintritt des Schadens. Der Beitrag zeigt auf, worauf hier zu achten ist. |

     

    Der verstorbene Ehemann (VN) der Klägerin hatte beim VR den Abschluss einer Risikolebensversicherung beantragt. Dabei wurde er von dem damals bei der beklagten Versicherungsmaklerin beschäftigten Zeugen (S) beraten. Im Antrag verneinte der VN - nach Behauptung seiner Frau aufgrund der Beratung des S - sämtliche Fragen nach gesundheitlichen Beeinträchtigungen, obwohl er u.a. wegen eines hirnorganischen Psychosyndroms in ärztlicher Behandlung war. Als der VR nach Eintritt des Versicherungsfalls von den verschwiegenen Vorerkrankungen erfuhr, focht er den Versicherungsvertrag wegen arglistiger Täuschung an und verweigerte die Leistung. Die Klage auf Auszahlung der Versicherungssumme wurde rechtskräftig abgewiesen.

     

    Die Klägerin verlangt nunmehr von der Beklagten, der sie in dem Rechtsstreit gegen den VR den Streit verkündet hatte, Schadenersatz in Höhe der nicht ausgezahlten Versicherungssumme wegen fehlerhafter Beratung durch ihren Mitarbeiter. Dieser habe gesagt, dass die fraglichen ihm mitgeteilten Vorerkrankungen nicht angegeben werden müssten.

     

    Der BGH konkretisiert in seinem Urteil die Anforderungen an die Begründung des Schadenersatzanspruchs und die Regeln zur wechselseitigen Darlegungs- und Beweislast. Daraus ergeben sich für den Versicherungsmakler (und dessen Haftpflicht-VR) die Anforderungen an die beweiskräftige Dokumentation sowie die Bevollmächtigten an den Umfang des Vortrags.