· Fachbeitrag · Erwerbsminderungsrente
Wann eine Nichtzulassungsbeschwerde wegen falscher Gutachterwahl erfolgreich ist
| Ein Kläger kann seine Nichtzulassungsbeschwerde auf eine falsche Gutachterwahl stützen. Dass derselbe Gutachter den Kläger erneut untersucht, ist jedoch zulässig. Der Beitrag zeigt die Voraussetzungen für eine Nichtzulassungsbeschwerde, die Anwälte kennen sollten. |
1. Kläger beruft sich auf falsche Gutachterwahl
Der Kläger klagte vor dem LSG eine Erwerbsminderungsrente ein. Das LSG lehnte die Gewährung der Rente ab und legte ihm die Verschuldenskosten nach § 192 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGG auf. Eine Revision ließ das Gericht nicht zu. Gegen die Nichtzulassung legte der Kläger Beschwerde beim BSG ein und berief sich auf Verfahrensmängel i. S. von § 160 Abs. 2 Nr. 3 SGG. Er rügte die Wahl eines vorbefassten Gutachters, sowie dass das Gericht den Sachverhalt nicht ausreichend aufgeklärt und ihm zu Unrecht die Kosten auferlegt habe. Das BSG verwarf die Beschwerde (10.1.18, B 5 R 301/17 B, Abruf-Nr. 199877).
2. So argumentiert das BSG
Nur weil ein Gutachter vorbefasst ist, ist er nicht weniger objektiv oder parteiisch. Ein Sachverständiger kann aus denselben Gründen abgelehnt werden wie ein Richter (§ 406 Abs. 1 S. 1 ZPO, § 42 ZPO). Insoweit sei das geltende Verfahrensrecht von dem Gedanken geprägt, dass ein vorbefasster Richter grundsätzlich auch unvoreingenommen die neue Sache beurteilt. Ausnahmen hiervon wären in § 60 SGG i. V. m. § 41 Nr. 6 ZPO abschließend normiert. Solche Ausnahmen oder andere besondere Umstände hatte der Kläger jedoch nicht vorgetragen, sondern nur ausgeführt, dass der gleiche Sachverständige wie zuvor ihn „zu anderen Zwecken“ begutachtet hatte.
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