· Fachbeitrag · Gerichtsstand
Persönlicher Anwendungsbereich beim Gerichtsstand gemäß § 215 VVG
von VRiOLG a.D. Hellmut Münstermann, Aachen
Es kann dahinstehen, ob die Gerichtsstandsregelung des § 215 Abs. 1 S. 1 VVG auch auf Versicherte und auf juristische Personen anwendbar ist. Für die Klage eines Versicherten aus dem Versicherungsvertrag ist der Wohnsitz des VN maßgeblich. Ist der VN eine juristische Person, kommt es auf deren Geschäftssitz an (LG Cottbus 4.5.11, 5 S 78/10, Abruf-Nr. 120239). |
Sachverhalt und Entscheidungsgründe
Der Kläger (Kl.) macht gegen den VR Ansprüche aus einem Restschuld- Gruppenversicherungsvertrag geltend. VN ist die X Bank GmbH, die für den Kl. den Kauf seines Pkw finanziert hat. Der Kl. ist Versicherter.
Das für den Wohnsitz des Kl. zuständige AG S. hat die Klage mangels örtlicher Zuständigkeit als unzulässig abgewiesen. Die Berufung des Kl. hatte keinen Erfolg. Das LG hat die Revision zugelassen.
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