05.05.2017 · Fachbeitrag · Haftung
Keine Pflicht zur Schadenregulierung mit Ende des Maklervertrags
| Ist ein Maklervertrag vor Einholung eines Obmann-Gutachtens beendet worden, ist der Makler nicht mehr verpflichtet, ein Obmann-Gutachten mit möglichst vorteilhaften Ergebnissen für den VN herbeizuführen. |
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