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  • · Fachbeitrag · Haftungsrecht

    In diesen Fällen haftet der Vermittler für eine Unterversicherung in der Gebäudeversicherung

    von RA Stephan Michaelis LL.M., Kanzlei Michaelis Rechtsanwälte, Hamburg

    | Schließt der VN eine Wohngebäudeversicherung ab, muss er vom Vermittler über die Versicherungssumme und die Risiken einer Unterversicherung angemessen aufgeklärt werden. Die Aufklärung sollte im Interesse beider Parteien ausführlich dokumentiert werden. Dies kann in einem späteren Haftungsprozess ausschlaggebend sein. Das zeigt sich bei einem Fall, den das LG Halle entschieden hat. |

    1. Es lag ein Unterversicherungsfall vor

    Der VN hatte ein leer stehendes und sanierungsbedürftiges Mehrfamilienhaus für 40.000 EUR erworben. Der Vertreter hatte dies mit der Versicherungssumme „200.000 EUR Zeitwert“ versichert. Später wurde das Mehrfamilienhaus durch einen Brand beschädigt. Das obligatorische Gutachten wies einen Zeitwert des Gebäudes von 508.000 EUR aus. Der Zeitwertschaden lag bei 142.689 EUR netto zzgl. 8.925 EUR brutto Aufräumkosten. Aufgrund der Unterversicherung erstattete der VR eine Quote von 40 Prozent als Versicherungsleistung.

     

    a) So argumentierte der VN

    Der VN möchte den Schaden jedoch vollständig erstattet bekommen. Er erklärte, dass er sich im Rahmen des Vertragsschlusses durch den Vertreter fehlerhaft beraten gefühlt habe. Dieser habe im Beratungsgespräch zwar den Betrag von 200.000 EUR angegeben, zugleich jedoch erläutert, dass dies „aus der Luft gegriffen“ sei und er keine Vorstellung darüber habe, ob diese Versicherungssumme zutreffend und ausreichend sei. Dabei habe der Versicherungsvertreter weder nachgefragt noch den Zeitwert erläutert oder erklärt, wie eine Versicherungssumme zu ermitteln sei. Nach Auffassung des VN sei das Beratungsprotokoll unvollständig ausgefüllt. Denn der vermerkte Kundenwunsch nach einem Zeitwert von 200.000 EUR sei eben gerade nicht Ergebnis einer Beratung, sondern habe lediglich auf seiner in den Raum gestellten Schätzung beruht.