· Fachbeitrag · Gebäudeversicherung
Neuwertversicherung: Bei der Höchstentschädigung entscheidet das Leistungsversprechen des VR
von RiOLG a. D. und RA Dr. Dirk Halbach, Bonn
| Der Umstand, dass eine Versicherung zum Neuwert vorliegt, schließt die Vereinbarung einer Entschädigungshöchstgrenze nicht aus. Maßgeblich ist stets das konkrete Leistungsversprechen des VR. Bei einer Neuwertversicherung bleibt es den Parteien unbenommen, das Risiko des VR etwa durch Wiederherstellungsklauseln oder bestimmte Höchstentschädigungsbeträge zu begrenzen. So entschied es das OLG Oldenburg. |
Sachverhalt
Die Parteien streiten über den Umfang von Leistungsansprüchen des VN aus einer Gebäudeversicherung im Zusammenhang mit einer durch Feuer vollständig zerstörten kommunalen Sporthalle. Der VN begehrt die Feststellung, dass der VR für die durch den Brand zerstörte Turnhalle nicht lediglich in Höhe von 1.701.400 EUR, sondern auch hinsichtlich des darüber hinausgehenden Betrags bis hin zum Neuwert ersatzpflichtig ist. Vereinbart waren nach einer Ausschreibung die folgenden Sachversicherungsbedingungen (SVB):
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Ziffer 11.1.2: Der VR ersetzt bei zerstörten oder infolge eines Versicherungsfalls abhandengekommenen Sachen den Versicherungswert (Ziff. 7) unmittelbar vor Eintritt des Versicherungsfalls.
Ziffer 11.1.5: Ist die Entschädigung zum Neuwert vereinbart, erwirbt der VN auf den Teil der Entschädigung, der den Zeitwertschaden übersteigt (Neuwertanteil), einen Anspruch nur, soweit und sobald er innerhalb von drei Jahren nach Eintritt des Versicherungsfalls sichergestellt hat, dass er die Entschädigung verwenden wird, um (11.1.5.1) Gebäude in gleicher Art und Zweckbestimmung an der bisherigen Stelle wiederherzustellen (…).
Ziffer 11.1.6.1: Der Zeitwertschaden wird bei zerstörten oder abhandengekommenen Sachen gemäß Ziffer 7 festgestellt (…).
Ziffer 7.1: Der Versicherungswert von Gebäuden ist (7.1.1) der Neuwert; Neuwert ist der Betrag, der aufzuwenden ist, um Sachen gleicher Art und Güte in neuwertigem Zustand herzustellen (…). (7.1.2) der Zeitwert, falls er weniger als 40% des Neuwerts beträgt (Zeitwertvorbehalt) oder falls Versicherung zum Zeitwert vereinbart ist; der Zeitwert ergibt sich aus dem Neuwert des Gebäudes durch einen Abzug entsprechend seines insbesondere durch den Abnutzungsgrad bestimmten Zustands. (7.1.3) der gemeine Wert, falls das Gebäude zum Abbruch bestimmt oder sonst dauernd entwertet oder falls Versicherung nur zum gemeinen Wert vereinbart ist (…).
Ziffer 7.9.1: Zu Beginn des Vertragsverhältnisses werden die Versicherungswerte der zu versichernden Sachen entweder (7.9.1.1) durch den VR ermittelt oder (7.9.1.2) durch freie Vereinbarung zwischen dem VN und dem VR in Form von Höchstentschädigungsgrenzen festgesetzt. |
Ziffer 8.1.1: Der VR passt den Umfang der Versicherung gemäß Ziffer 7 jährlich an die Baukostenentwicklung und die Preisentwicklung gewerblicher Güter an; entsprechend verändert sich der Beitrag. Als Bezugsgröße wird der Anpassungsfaktor für Gebäudeversicherungen vereinbart. …
Ziffer 4.1.2: Als Grundlage zur Beitragsberechnung sind aus der Objektliste die Gebäudewerte und die Sachinhaltswerte zu entnehmen.
Ziffer 4.1.4: Der VR ist berechtigt, die zu versichernden Objekte zu besichtigen, wertbestimmende Faktoren zu überprüfen und vom VN entsprechende Unterlagen oder Nachweise zu verlangen bzw. Gebäudewertermittlungen auf eigene Kosten durchzuführen. Der Versicherungsnehmer verpflichtet sich, eine proportionale Beitragsanpassung bei Nachweis der Unrichtigkeit der wertbestimmenden Faktoren ab Risikoeintritt, frühestens jedoch ab Beginn der laufenden Versicherungsperiode, zu akzeptieren.
Ziffer 10: Unterversicherung besteht, wenn die Versicherungssumme niedriger ist als der Versicherungswert unmittelbar vor Eintritt des Versicherungsfalls. Es erfolgt hier keine Anrechnung einer Unterversicherung. |
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