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  • 04.08.2021 · Fachbeitrag · Kostenfestsetzung

    Klagerücknahme: Für die Kosten kommt es auf den Einzelfall an

    | Ein „Anlass zur Einreichung der Klage“ i. S. d. § 269 Abs. 3 S. 3 Hs. 1 ZPO kann nur angenommen werden, wenn die Klage bei ihrer Einreichung oder jedenfalls zu irgendeinem Zeitpunkt vor ihrer Einreichung zulässig und begründet war bzw. gewesen wäre. Auf den Fall einer aus objektiver Sicht zu keinem Zeitpunkt aussichtsreichen Klage ist die Vorschrift nicht anwendbar, so der BGH. |