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  • · Fachbeitrag · Berufsunfähigkeitszusatzversicherung

    VR darf Berufsbild des VN nicht mit Nichtwissen bestreiten, wenn er es zuvor zugrunde gelegt hat

    | Dem Berufunfähigkeitsversicherer ist verwehrt, sich zum Berufsbild seines VN mit Nichtwissen zu erklären, wenn er dessen Angaben zum Berufsbild bei seiner außergerichtlichen Leistungsprüfung der medizinischen Überprüfung zugrunde gelegt hat. |

    1. Parteien erklären für erledigt, VR muss Prozesskosten tragen

    So entschied es das LG Kleve (29.12.22, 6 O 15/21, Abruf-Nr. 236001). In dem Fall hatte die VN am 27.4.20 Berufsunfähigkeitsleistungen beantragt. Der Antrag enthielt auch eine Beschreibung des Berufsbilds der Klägerin. Der VR lehnte es ab, Leistungen zu erbringen.

     

    Während des Prozesses beantragte die VN vorsorglich auch Leistungen für eine Berufsunfähigkeit ab Oktober 2020. Der VR erkannte sodann seine Leistungspflicht ab dem 1.11.20 an und zahlte die begehrten Leistungen für die Zeiträume ab November 2020. Diesbezüglich erklärten die Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt.