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  • 03.12.2021 · Nachricht · Kostenrecht

    Notwendigkeit der Mehrkosten bei Drittwiderklage

    | Mehrkosten, weil der im Rahmen einer (Dritt-)Widerklage gesamtschuldnerisch mit dem Kläger in Anspruch genommene Haftpflicht-VR einen gemeinsamen Anwalt mit der Verteidigung gegen die Widerklage beauftragt, während der Kläger bei der Geltendmachung des Klageanspruchs durch einen eigenen Anwalt vertreten wird, sind regelmäßig notwendig und erstattungsfähig. |