· Fachbeitrag · Lebensversicherung
Keine rückwirkende Geltung des Widerspruchsrechts aus § 5a VVG a. F.
| Das Widerspruchsrecht des § 5a VVG a. F. gilt nicht rückwirkend auf Verträge, die vor in Kraft treten geschlossen wurden. Hierauf weist das LG Heidelberg hin. Es bietet jedoch auch eine Alternative. |
Sachverhalt
Der VN hatte 1993 einen kapitalbildenden Rentenversicherungsvertrag mit zusätzlicher Berufsunfähigkeitsversicherung geschlossen. 2021 widersprach er dem Vertrag und forderte die Rückzahlung der gezahlten Beträge nebst gezogenen Nutzungen. Der VR wies den Widerspruch zurück.
Entscheidungsgründe
Das LG Heidelberg wies die Klage des VN ab (12.7.22, 2 O 340/21, Abruf-Nr. 233257). Es entschied, dass der VN kein Widerspruchsrecht nach § 5a VVG a. F. habe. Zur Begründung führte es aus, dass der Vertrag bereits im Juni 1993 geschlossen worden sei. Daher komme auf ihn § 5a VVG in der erst später (nämlich zum 29.7.94) in Kraft getretenen Fassung vom 21.7.94 nicht zur Anwendung. Deshalb gehe der Einwand des VN, die Widerrufsfrist habe nicht zu laufen begonnen, weil er nicht alle fristauslösenden Unterlagen (Versicherungsschein, -bedingungen und Verbraucherinformationen gem. § 10 VAG a. F.) erhalten habe, fehl.
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