05.08.2024 · Nachricht · Lebensversicherung
Widerrufsrecht bei Antragstellung vor dem 29.7.94
| Einem VN, der den Antrag auf Abschluss einer kapitalbildenden Lebensversicherung vor dem 29.7.94 gestellt hat, hat ein Widerrufsrecht unter den Voraussetzungen des § 8 Abs. 4 VVG in der bis zum 28.7.94 geltenden Fassung. Voraussetzung ist, dass die Voraussetzungen nach Art. 16 § 11 des Dritten Durchführungsgesetzes/EWG zum VAG vom 21.7.94 erfüllt sind. |
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