· Fachbeitrag · Leistungskürzung
Kürzung der Versicherungsleistung bei grob fahrlässigem Verhalten des VN - ein Überblick
von Rechtsanwalt Nikolaos Penteridis, Fachanwalt für Versicherungsrecht, Medizinrecht und Sozialrecht, Bad Lippspringe
| In der Praxis der Schadensregulierung stellt sich häufig die Frage, ob der VN den Versicherungsfall grob fahrlässig herbeigeführt oder eine vertragliche Obliegenheit verletzt hat mit der Folge, dass der VR seine Leistung kürzen darf. Nachfolgend erhalten Sie einen Überblick über die Regelungen zur Leistungskürzung im VVG und wie die Gerichte in einzelnen Fällen entschieden haben. |
1. Herbeiführung des Versicherungsfalls
Der Versicherungsvertrag begründet sowohl für den VR als auch für den VN Verpflichtungen. Deren Verletzung kann zu einem teilweisen oder vollständigen Verlust von Rechten führen. Zu den Pflichtverletzungen gehört unter anderem die Herbeiführung des Versicherungsfalls.
- Führt der VN vorsätzlich den Versicherungsfall herbei, ist der VR nicht zur Leistung verpflichtet (§ 81 Abs. 1 VVG). Vorsatz bedeutet Wissen und Wollen einer Handlung und ihrer Folgen. Es kommt also hier dabei darauf an, ob der VN weiß und auch will, dass sein Handeln einen Versicherungsfall herbeiführt. Das führt zivilrechtlich zu einem Leistungsausschluss.
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