· Fachbeitrag · Leistungsprüfung
VR hat keinen Anspruch auf Herausgabe sämtlicher Behandlungsunterlagen des VN
| Wie weit geht das Auskunftsrecht des VR? Einen Anspruch auf Herausgabe sämtlicher Behandlungsunterlagen hat er jedenfalls nicht. Das stellte nun das OLG Dresden klar. |
1. Fälligkeit der Leistung hängt von Auskünften ab
Ob der Leistungsanspruch des VN fällig ist, hängt von der Frage ab, ob der VR die notwendigen Erhebungen im Sinne des § 14 Abs. 1 VVG abgeschlossen hat. Dabei kommt es zwischen VR und VN oft zum Streit, was von den notwendigen Erhebungen überhaupt erfasst ist. Dazu hat nun das OLG Dresden eine Entscheidung getroffen (28.1.20, 4 U 1656/19, Abruf-Nr. 218589).
2. VR hat grundsätzlich ein Auskunftsrecht
Zu den notwendigen Erhebungen zählt zunächst die Beschaffung derjenigen Unterlagen, die ein durchschnittlicher sorgfältiger VR des entsprechenden Versicherungszweigs benötigt, um den Versicherungsfall und den Umfang der von ihm zu erbringenden Leistungen zu prüfen und abschließend festzustellen. Der VR hat also grundsätzlich ein Auskunftsrecht gegenüber dem VN.
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