· Fachbeitrag · Maklerhaftung
Bei arglistiger Obliegenheitsverletzung durch den Makler ist Versicherer leistungsfrei
| Leitet der Versicherungsmakler im Rahmen einer Schadenregulierung richtige Angaben seines Kunden falsch an den VR weiter und stellt dies anschließend trotz Bitte seines Kunden nicht unverzüglich richtig, ist der VR wegen arglistiger Obliegenheitsverletzung leistungsfrei. Denn das arglistige Aufrechterhalten eines Irrtums des VR muss dem Maklerkunden/VN zugerechnet werden. Das entschied das OLG Frankfurt a. M. ‒ mit haftungsrechtlichen Folgen für den Makler. |
1. Um diesen Fall ging es vor dem OLG Frankfurt a. M.
Ein Kunde (Kläger) beauftragte seinen Versicherungsmakler (Nebenintervenient) mit der Schadensabwicklung im Rahmen eines Versicherungsfalls in der Wohngebäudeversicherung. Die ihm übersandten Kostenvorschläge leitete der Makler als „bereits bezahlte Rechnungen“ an den VR (Beklagter) per E-Mail weiter. Als der Kunde ihn auf den Fehler kurz darauf hingewiesen hatte, verbunden mit der Bitte um Richtigstellung und um ein Gespräch, geschah jedoch nichts.
Erst nachdem der VR den Fehler einige Monate später erkannt hatte, machte der Makler geltend, dass ihm ein Irrtum unterlaufen sei. Das ließ der VR nicht gelten und lehnte die Versicherungsleistung aufgrund der Verletzung vertraglicher Obliegenheiten ab. Zu Recht, so das OLG Frankfurt a. M. (7.12.22, 3 U 205/22, Abruf-Nr. 235026).
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