· Fachbeitrag · Maklervertrag/Maklervollmacht
Darf der Makler eine (Hausrat-)Versicherung auf Veranlassung nur eines Ehegatten kündigen?
von Dr. Peter Loibl, Rechtsanwalt (Syndikusrechtsanwalt) bei der Volkswohl Bund Lebensversicherung a. G., Dortmund
| Darf ein Versicherungsmakler auf Veranlassung eines Ehegatten den auf beide Ehegatten lautenden Hausratversicherungsvertrag auch mit Wirkung für den anderen Ehegatten ohne dessen Zustimmung kündigen? Und das obwohl der Makler eine von beiden Ehegatten unterschriebene Maklervollmacht hat? Ist eine solche durch den Makler gegenüber dem Versicherer ausgesprochene Kündigung wirksam? Die Antwort lautet: Ja. |
1. Kündigung durch einen Ehegatten für anderen bindend
Soviel vorweg: Der Ehegatte darf trotz gemeinsamer Maklervollmacht ‒ ohne Zustimmung des anderen Ehegatten ‒ den Versicherungsmakler beauftragen, den auf beide Ehegatten lautenden Hausratversicherungsvertrag zu kündigen. Denn hierbei handelt es sich wie bereits beim Abschluss des Hausratversicherungsvertrags um ein „Geschäft zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfs der Familie“ (§ 1357 BGB). Doch von diesem Grundsatz gibt es Ausnahmen. Es kommt also immer auf den jeweiligen Einzelfall an.
2. Geschäfte zur Deckung des Lebensbedarfs der Familie
Im Schrifttum war umstritten, ob auch die Ausübung von Gestaltungsrechten, wie die Kündigung eines Versicherungsvertrags, unter § 1357 Abs. 1 BGB fallen kann. Der BGH hat diesen Meinungsstreit beendet. Er schließt sich der überwiegenden Auffassung an. Er stellt dabei auf die Spiegelbildlichkeit zwischen dem Abschluss des Vertrags, der unter § 1357 BGB fallen kann, und dem Loslösen von dem gemeinsamen Vertrag durch die Kündigung ab (BGH 28.2.18, XII ZR 94/17, Abruf-Nr. 199903).
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