· Fachbeitrag · Mehrfachversicherung
Mangelnde Dokumentation kann zum Schadenersatz führen
von RiOLG Frank-Michael Goebel, Rhens
Der beratungspflichtige Vertreter des VR muss eine vom VN behauptete Fehlberatung substanziiert bestreiten und darlegen, wie er im Einzelnen seinen Beratungs- und Informationspflichten nachgekommen ist. Er kann seiner Darlegungslast durch Aushändigung der Beratungsdokumentation nachkommen. Genügt diese den Anforderungen nicht, kommen dem VN Beweiserleichterungen zu (OLG Frankfurt a.M. 30.1.14, 12 U 146/12, Abruf-Nr. 141973). |
Sachverhalt
Die Parteien streiten um Schadenersatz wegen der Verletzung von Beratungspflichten in Zusammenhang mit dem Erwerb des Betriebsgrundstücks und dem Abschluss einer hierauf bezogenen Gebäudeversicherung. Die Klägerin (VN) hat behauptet, dass der Neuabschluss einer gesonderten Gebäudeversicherung darauf zurückzuführen sei, dass sie davon ausgegangen sei, dass wegen des Wegfalls der Gebäudeversicherung der Voreigentümerin, für die Zukunft keine Gebäudeversicherung für das erworbene Betriebsgrundstück mehr bestünde. Der Versicherungsagent der Beklagten (VR) habe sie falsch beraten, als er ihr ein Angebot unterbreitete, ohne darauf hinzuweisen, dass in der damals mit ihr bestehenden Autohausversicherung (AHP) bereits eine Gebäudeversicherung enthalten gewesen sei. Durch den separaten Abschluss der Gebäudeversicherung neben der AHP seien nutzlose Aufwendungen entstanden und zwar für 2009 5245,76 EUR und für 2010 weitere 5.466,89 EUR an Prämienzahlungen für die Gebäudeversicherung, die sie erstattet verlangt. Widerklagend macht der VR die offene Prämienzahlung aus der separaten Gebäudeversicherung für das Jahr 2011 in Höhe von 5.532,76 EUR geltend.
Entscheidungsgründe/Praxishinweis
Das OLG hat der Klage stattgegeben und die Widerklage abgewiesen. Der VR haftet der VN gegenüber für den Schaden, der aufgrund des durch fehlerhafte Beratung erfolgten Neuabschlusses der Gebäudeversicherung und Ausscheidens aus der AHP entstanden ist, § 6 Abs. 4 und Abs. 5 i.V.m. Abs. 1 VVG, § 280 Abs. 1, § 241 Abs. 2 BGB. Der Zeuge ist nach dem insoweit übereinstimmenden Vortrag und der Auffassung beider Parteien als Versicherungsvertreter gemäß § 59 Abs. 2 VVG für den VR tätig gewesen. Für seine Fehlberatung im Zusammenhang mit der Vertragsanbahnung der gewerblichen Gebäudeversicherung hat gemäß § 278 BGB der VR einzustehen.
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