· Fachbeitrag · Obliegenheiten
Das müssen Sie zur vorvertraglichen Anzeigeobliegenheit des VN wissen (Teil 1)
von VRiOLG Dr. Gregor Gundlach, Hamm
| In vielen Versicherungsstreitigkeiten geht es ‒ auch ‒ um den Vorwurf des VR, der VN habe seine vorvertraglichen Anzeigeobliegenheiten verletzt. Der VR macht ein Recht aus § 19 VVG geltend (Rücktritt, Vertragsanpassung, Kündigung) oder (ggf.: und) er erklärt eine Anfechtung wegen arglistiger Täuschung. Gerade in diesem Bereich gilt es, Gesetz und Rechtsprechung genau zu beachten. Wichtige „Feinheiten“ werden immer wieder übersehen. Der Beitrag erörtert einige in der Praxis besonders relevante Punkte. |
1. Wann besteht eine vorvertragliche Anzeigeobliegenheit?
§ 19 Abs. 1 VVG enthält eine ganze Reihe von Voraussetzungen.
a) Frage des VR
Insbesondere wenn der Vertrag durch einen Makler vermittelt wird und das Antragsformular von diesem entworfen ist, kann fraglich sein, ob überhaupt eine Frage „des VR“ vorliegt. Dazu genügt es aber, wenn der VR sich die Fragen erkennbar zu eigen macht (OLG Köln VersR 13, 745; KG VersR 14, 1315). Nur in seltenen Fällen wird es daher an dieser Voraussetzung fehlen (so z. B. OLG Hamm VersR 11, 465).
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