· Fachbeitrag · Obliegenheiten
Das müssen Sie zur vorvertraglichen Anzeigeobliegenheit des VN wissen (Teil 2)
von VRiOLG Dr. Gregor Gundlach, Hamm
| In vielen Versicherungsstreitigkeiten geht es ‒ auch ‒ um den Vorwurf des VR, der VN habe seine vorvertraglichen Anzeigeobliegenheiten verletzt. Der VR macht ein Recht aus § 19 VVG geltend (Rücktritt, Vertragsanpassung, Kündigung) oder (ggf.: und) er erklärt eine Anfechtung wegen arglistiger Täuschung. Der Beitrag zeigt auf, wie Sie Fehler in der Belehrung des VR erkennen und was bei der Anfechtung wegen arglistiger Täuschung zu beachten ist. |
1. Belehrung des VN gemäß § 19 Abs. 5 S. 1 VVG
Der VR kann (vorbehaltlich einer Arglist des VN) nur vom Vertrag zurücktreten oder die weiteren Rechte des § 19 VVG wahrnehmen, wenn er den VN „durch gesonderte Mitteilung in Textform auf die Folgen einer Anzeigepflichtverletzung hingewiesen hat“.
a) Formelle Anforderungen
Die formellen Anforderungen an diesen Hinweis sind mittlerweile weitgehend geklärt:
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