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  • · Fachbeitrag · Prozessrecht

    Befangenheit eines Sachverständigen bei wirtschaftlichem Interesse

    | Der Umstand, dass der gerichtlich bestellte Sachverständige im Rahmen der von ihm ausgeübten ärztlichen Tätigkeit gegenüber mehreren VN einer privaten Krankenversicherung Behandlungsleistungen erbracht (hier: IMRT-Strahlentherapie) und abgerechnet hat (hier: analog Nummer 5855 GOÄ), begründet für sich allein nicht die Besorgnis der Befangenheit, wenn in einem Rechtsstreit zwischen einem anderen VN und dem Kranken-VR die medizinische Notwendigkeit und Abrechenbarkeit entsprechender Behandlungsleistungen beurteilt werden muss. |

     

    So entschied es der BGH (6.6.19, III ZR 98/18, Abruf-Nr. 209795). Nur bei Hinzutreten weiterer, die Unvoreingenommenheit des Sachverständigen in Frage stellender Umstände kann es gerechtfertigt sein, einen Ablehnungsgrund anzunehmen (Abgrenzung zu BGH NJW-RR 17, 569).

     

    MERKE | Bei einem eigenen ‒ sei es auch nur mittelbaren ‒ wirtschaftlichen Interesse am Ausgang des Rechtsstreits kann Anlass zu der Befürchtung bestehen, der Sachverständige stehe der Sache nicht unvoreingenommen und unparteiisch gegenüber. Ob dies anzunehmen ist, entzieht sich einer schematischen Betrachtungsweise. Es kann nur aufgrund der Umstände des jeweiligen Einzelfalls entschieden werden.

     
    Quelle: Ausgabe 10 / 2019 | Seite 164 | ID 46134516