· Nachricht · Prozessrecht
Berücksichtigung verspäteter Stellungnahmen zur SV-Anhörung
| Wird nicht fristgemäß zum Ergebnis einer mündlichen Sachverständigenanhörung Stellung genommen, kann das Gericht den Vortrag als verspätet zurückweisen. In bestimmten Fällen kann die Säumnis aber auch unerheblich sein. Das zeigt eine Entscheidung des OLG Dresden. |
Das OLG stellte klar, dass außerhalb einer Stellungnahmefrist zum Ergebnis einer mündlichen Sachverständigenanhörung eingegangene Schriftsätze bei der Entscheidung vom Gericht auch berücksichtigt werden müssen, wenn offenkundig ist, dass die bei ihrer Berücksichtigung eingetretene Verzögerung auch bei rechtzeitigem Vortrag eingetreten wäre (5.11.19, 4 U 390/18, Abruf-Nr. 214749).
PRAXISTIPP | Haben Sie die Stellungnahmefrist versäumt, argumentieren Sie ‒ falls möglich ‒ dahin, dass hierdurch keine Verzögerung eingetreten ist. |