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  • 04.10.2021 · Nachricht · Prozessrecht

    Gerichtsstand des § 215 VGG gilt nur für den VN

    | § 215 VVG ist nur auf den VN anwendbar. Ein Dritter kann sich selbst dann nicht auf § 215 Abs. 1 S. 1 VVG berufen, wenn ihm der Anspruch aus dem Versicherungsvertrag durch den berechtigten Insolvenzverwalter wirksam abgetreten wurde. |